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BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

[ Auszug: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinb ... ]